Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung
ALV§ 8 Durchführung der Lotstätigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 03.07.2012 – B 1 KR 16/11 R(Krankenversicherung - Apotheker - Vergütung für Abgabe von Arzneimitteln - normenvertraglicher Vergütungsausschluss - rechtsmissbräuchliche Anwendung - Ausschlussregelungen bzgl Vergütung für eine Berufstätigkeit - Messung an Art 12 Abs 1 GG)Zitiert von 28
- BSG, 03.08.2006 – B 3 KR 7/05 RGesetzliche Krankenversicherung: Rückforderungsanspruch der Krankenkasse bei Verstoß des Apothekers gegen vertragliche Abgabebestimmungen für Arzneimittel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 – 3 K 266/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LotsO%201987/8#abs-1 (1) Der Seelotse hat jede Lotsung durchzuführen, für die er nach der Börtordnung bestimmt ist. § 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LotsO%201987/8#abs-2 (2) Der Seelotse kann eine Lotsung wegen Unzumutbarkeit ablehnen, wenn das Schiff oder dessen Ausrüstung schwerwiegende Mängel aufweist oder die Besatzung nicht ausreicht oder nicht ausreichend qualifiziert ist und dadurch die Sicherheit der Schiffahrt oder die Umwelt erheblich gefährdet wird. Ein Fall der Unzumutbarkeit kann insbesondere gegeben sein, wenn